OLG Celle - Beschluss vom 04.04.2001
2 W 38/01
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)344d-g
DZWIR 2001, 299
InVo 2002, 321
ZIP 2001, 847
ZInsO 2001, 374

Schuldenbereinigungsverfahren: keine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger durch unterschiedliche Formen der Befriedigung (Ratenzahlung und Einmalzahlung); Zustimmungsersetzung; erforderlicher Tatsachenvortrag durch widersprechende Gläubiger

OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 W 38/01

DRsp Nr. 2004/1338

Schuldenbereinigungsverfahren: keine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger durch unterschiedliche Formen der Befriedigung (Ratenzahlung und Einmalzahlung); Zustimmungsersetzung; erforderlicher Tatsachenvortrag durch widersprechende Gläubiger

»1. Eine unangemessene Benachteiligung einzelner Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner den Gläubigern mit den höchsten Forderungsbeträgen eine Befriedigung durch Ratenzahlungen anbietet, während Gläubiger mit geringeren Beträgen Einmalzahlungen erhalten sollen, sofern sämtlichen Gläubigern eine annähernd gleich hohe Befriedigungsquote (hier ca. 35 %) angeboten wird. 2. Die Zustimmung kann auch bei einem solchen Plan ersetzt werden, sofern der widersprechende Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Ratenzahlungsversprechens des Schuldners ernsthaft gefährdet ist. 3. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Schuldenbereinigungsplan homogene Gläubigergruppen zu bilden, wie dies im Insolvenzplanverfahren vorgesehen ist; er kann bei einer im Ergebnis wirtschaftlichen Gleichbehandlung der Gläubiger auch unterschiedliche Befriedigungsvorschläge machen.