BGH - Beschluss vom 29.04.2021
IX ZB 25/20
Normen:
ZPO § 851c Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2; InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1362
MDR 2021, 1217
NJW-RR 2021, 987
NZI 2021, 923
VersR 2022, 124
WM 2021, 1336
ZIP 2021, 1403
ZInsO 2021, 1493
ZVI 2021, 354
r+s 2022, 524
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IK 329/15
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 7247/18

Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen aus den von der GmbH geschlossenen Versicherungsverträgen zur Sicherung der Unterhaltsrenten; Besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen IX ZB 25/20

DRsp Nr. 2021/10111

Schuldner als Pfandgläubiger bzgl. Pfandrechten an den Ansprüchen auf Leistungen aus den von der GmbH geschlossenen Versicherungsverträgen zur Sicherung der Unterhaltsrenten; Besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten

Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nicht gegeben sind.

Tenor

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Mai 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.183,24 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 851c Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2; InsO § 36 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.