Umsatzsteuer in der Insolvenz

Autor: Hofherr

Die Umsatzsteuer ist in der Insolvenz von erhöhter Relevanz, weswegen sie nachfolgend ausführlich dargestellt wird.

Person des "Unternehmers" i.S.d. § 2 UStG

Auch bei der Umsatzsteuer lässt sich feststellen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Auswirkung auf die Stellung des Schuldners hat - dieser bleibt weiterhin Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Dabei schadet es nichts, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, da § 2 UStG nicht ausschließt, dass die unternehmerische Tätigkeit durch Vertreter vorgenommen wird (vgl. Frotscher, S. 25). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch ständige BFH-Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung hat dieses Ergebnis in der Regelung des Abschn. 2.1 Abs. 7 Satz 1 UStAE niedergelegt.

Die unternehmerische Tätigkeit wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Insolvenzverwalter das laufende Geschäft einstellt und nur noch Abwicklungshandlungen - z.B. die Veräußerung von Anlagevermögen - vornimmt. Darüber hinaus bestimmt Abschn. 2.6 Abs. 6 Satz 7 UStAE, dass die Unternehmereigenschaft einer insolventen GmbH erst in dem Augenblick endet, in dem diese ihre Rechtsfähigkeit verliert.