BFH - Urteil vom 03.07.2014
V R 32/13
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 68; FGO § 121; FGO § 127;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1341/11

Schuldner des Anspruchs auf Vorsteuerberichtigung bei OrganschaftZeitpunkt der Beendigung der Organschaft bei Insolvenz der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V R 32/13

DRsp Nr. 2014/14853

Schuldner des Anspruchs auf Vorsteuerberichtigung bei Organschaft Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft bei Insolvenz der Organgesellschaft

Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO (Bestätigung des BFH-Urteils vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BFH/NV 2013, 1747).

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 68; FGO § 121; FGO § 127;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Einzelunternehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) Organträger einer GmbH. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind. Mit einem Ergänzungsbeschluss vom 9. März 2009 ordnete das Insolvenzgericht weitere Beschränkungen beim Abschluss von Verträgen an. Mit Beschluss vom 30. April 2009 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.