OLG Zweibrücken, vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 8 W 207/00
DRsp Nr. 2005/3650
Schuldnerschutz im Zwangsversteigerungsverfahren
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebietet eine besonders gewissenhafte Prüfung der Voraussetzungen des § 765aZPO, wenn nach dem Vortrag des Schuldners eine schwerwiegende Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit zu besorgen ist. Bei behaupteter Suizidgefahr ist dies daher durch eine fachärztliche Begutachtung aufzuklären.