BGH - Urteil vom 27.04.2009
II ZR 253/07
Normen:
BGB § 252; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 887
DB 2009, 1287
DZWIR 2009, 384
GmbHR 2009, 817
WM 2009, 1145
ZIP 2009, 1220
ZInsO 2009, 1159
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 65/06
LG Schwerin, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 240/06

Sekundäre Darlegungslast eines beklagten Geschäftsführers zur Nichtabbildung stiller Reserven oder anderer für eine Überschuldungsbilanz maßgeblicher Werte in der Handelsbilanz; Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung; Einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen eine insolvente Gesellschaft entstandene Rechtsverfolgungskosten als erstattungsfähiger Insolvenzverschleppungsschaden

BGH, Urteil vom 27.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 253/07

DRsp Nr. 2009/13232

Sekundäre Darlegungslast eines beklagten Geschäftsführers zur Nichtabbildung stiller Reserven oder anderer für eine Überschuldungsbilanz maßgeblicher Werte in der Handelsbilanz; Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung; Einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen eine insolvente Gesellschaft entstandene Rechtsverfolgungskosten als erstattungsfähiger Insolvenzverschleppungsschaden

a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.