BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZR 215/08
Normen:
SGB III § 187 Abs. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 72/08
LG Magdeburg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2205/07

Selbstständige Anfechtung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung; Erlangung der Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung durch den Insovenzgläubiger

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 215/08

DRsp Nr. 2010/2126

Selbstständige Anfechtung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung; Erlangung der Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung durch den Insovenzgläubiger

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2008 wird die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 410.640 € verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB III § 187 Abs. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

1. Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 410.640 €, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 (z.V.b.) ergibt, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird.

2. Hingegen ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Beklagte gegen die unstreitige Klageforderung in Höhe von 34.800 € mit auf sie nach Zahlung von Insolvenzausfallgeld gemäß § 187 Abs. 3 SGB III übergegangenen Forderungen aufrechnet. Insoweit ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen.