BGH - Urteil vom 13.07.2000
IX ZR 131/99
Normen:
StPO § 94 Abs. 1 ; ZPO §§ 829, 846 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 392
JuS 2001, 82
KTS 2000, 629
MDR 2000, 1273
NJW 2000, 3218
Rpfleger 2000, 505
WM 2000, 1861
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Sicherstellung eines Geldbetrages

BGH, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen IX ZR 131/99

DRsp Nr. 2000/6268

Sicherstellung eines Geldbetrages

»1. Wird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem Dritten ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck der Vermögensanlage erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabeanspruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden. 2. Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sachen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkret bezeichnet.«

Normenkette:

StPO § 94 Abs. 1 ; ZPO §§ 829, 846 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in den Konkursen über das Vermögen des E. M. und der KAP-Gesellschaft für K. mbH (nachfolgend: KAP). Der Ehemann der Klägerin zu 1, der ihr alle Ansprüche gegen M. abgetreten hat, bestellte bei diesem einen Pkw der Marke Mercedes Benz und leistete am 19. April 1994 eine Anzahlung von 20.000 DM. Diese Einlage hatte M. zurückzugewähren, wenn der Mercedes nicht innerhalb von sechs Monaten geliefert wurde. M. erfüllte seine Verpflichtung nicht.