OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2000
26 W 61/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 58 § 100 ; ZPO § 850f Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 32
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 85/99
LG Wiesbaden, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 106/00

Sicherung des Existenzminimums des Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 26 W 61/00

DRsp Nr. 2005/13725

Sicherung des Existenzminimums des Insolvenzschuldners

»1. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen obliegt es den Insolvenzgerichten, im Rahmen ihrer Aufsicht nach InsO § 58 sicherzustellen, dass der Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen den notwendigen Unterhalt aus der Insolvenzmasse erhält. Dies bedeutet, dass entsprechend dem Regelungsgehalt des ZPO § 850f Abs 1 Buchst a eine Erhöhung des pfändungsfreien, nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Teils des Arbeitseinkommens erfolgen muss, wenn das unpfändbare Einkommen das rechtlich geschützte Existenzminimum des Schuldners nicht sichert. 2. Der Beschluss des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts über eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Einkommens zur Sicherung des notwendigen Unterhalts des Schuldners aus der Masse kann nur nach § 6 InsO, § 11 Abs 1 und 2 angefochten werden.«