LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 106/2000
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 85/99
Sicherung des Existenzminimums des Insolvenzschuldners durch das Insolvenzgericht; Heraufsetzung des pfändungsfreien Einkommens
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 26 W 61/00
DRsp Nr. 2001/6597
Sicherung des Existenzminimums des Insolvenzschuldners durch das Insolvenzgericht; Heraufsetzung des pfändungsfreien Einkommens
»1. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen obliegt es den Insolvenzgerichten, im Rahmen ihrer Aufsicht nach § 58InsO sicherzustellen, dass der Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen den notwendigen Unterhalt aus der Insolvenzmasse erhält. Dies bedeutet, daß entsprechend dem Regelungsgehalt des § 850f Abs. 1 lit a ZPO eine Erhöhung des pfändungsfreien, nicht vom Insolvenzbeschlag erfaßten Teils des Arbeitseinkommens erfolgen muß, wenn das unpfändbare Einkommen das rechtlich geschützte Existenzminimum des Schuldners nicht sichert. 2. Der Beschluß des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts über eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Einkommens zur Sicherung des notwendigen Unterhalts des Schuldners aus der Masse kann nur nach § 6InsO, § 11 Abs. 1 und 2RPflG angefochten werden.«