BGH - Urteil vom 27.01.2022
IX ZR 44/21
Normen:
InsO § 50 Abs. 1; InsO § 50 Abs. 2; InsO § 109 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 1273 ff.;
Fundstellen:
BB 2022, 513
DB 2022, 659
DStR 2022, 1326
DZWIR 2022, 378
MDR 2022, 523
MietRB 2022, 116
NJW 2022, 2114
NZI 2022, 373
NZM 2022, 333
WM 2022, 466
ZIP 2022, 491
ZInsO 2022, 768
ZMR 2022, 461
ZVI 2022, 146
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 116/19
OLG Koblenz, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1141/20

Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragliches Pfandrecht; Wirksame Verpfändung eines Sparguthabens für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung durch den gewerblichen Mieter; Berichtigung des Vermieters zur abgesonderten Befriedigung

BGH, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen IX ZR 44/21

DRsp Nr. 2022/3794

Sicherung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein vertragliches Pfandrecht; Wirksame Verpfändung eines Sparguthabens für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung durch den gewerblichen Mieter; Berichtigung des Vermieters zur abgesonderten Befriedigung

a) Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.b) Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 50 Abs. 1; InsO § 50 Abs. 2; InsO § 109 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 1273 ff.;

Tatbestand