BGH - Urteil vom 20.03.1986
IX ZR 88/85
Normen:
BGB § 419 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1315
DRsp I(128)159a
NJW 1986, 1986
WM 1986, 594
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

BGH, Urteil vom 20.03.1986 - Aktenzeichen IX ZR 88/85

DRsp Nr. 1992/3832

Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

»Eine Sicherungsübereignung ist dann keine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB, wenn den Gläubigern weiterhin wesentliche Befriedigungsmöglichkeiten deshalb verbleiben, weil die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Gestaltung einen Zugriff nicht hindert.«

Normenkette:

BGB § 419 ;

Tatbestand:

Die Kläger gehen im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Beklagte vor, die aus zwei Titeln des Landgerichts Wuppertal vom 27. August 1982 und vom 11. Oktober 1982 wegen Hauptforderungen von insgesamt 14.555,49 DM (zuzüglich Zinsen und Kosten) die Zwangsvollstreckung gegen den Kaufmann Fred T. betreibt.

Die Beklagte ließ aufgrund dieser Titel am 27. September 1982 und am 26. Oktober 1982 in der Privatwohnung ihres Schuldners T. Inventar pfänden. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Behauptung, Eigentümer dieser Gegenstände zu sein. Sie berufen sich auf einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. März 1982 mit den Eheleuten T, dort Darlehensnehmer genannt, der auszugsweise lautet:

"Die Darlehensgeber stehen mit den Darlehensnehmern in Geschäftsverkehr und gewähren Kredite in Form von Waren und Bargeld. Es liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeber zugrunde.