BGH - Urteil vom 27.07.2021
II ZR 164/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2021, 2074
DStR 2021, 2600
DStR 2022, 53
DZWIR 2022, 112
GmbHR 2021, 1147
MDR 2021, 1218
NJW 2021, 3330
NZG 2021, 1406
NZI 2021, 940
ZIP 2021, 1856
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 28/19
OLG Karlsruhe, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 109/19

Sittenwidrige Schädigung durch vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht des Hinauszögerns des als unabwendbar erkannten Endes eines Unternehmens so lange wie möglich; Billigendes Inkaufnehmen der Schädigung der Unternehmensgläubiger; Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 164/20

DRsp Nr. 2021/12838

Sittenwidrige Schädigung durch vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht des Hinauszögerns des als unabwendbar erkannten Endes eines Unternehmens so lange wie möglich; Billigendes Inkaufnehmen der Schädigung der Unternehmensgläubiger; Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung

BGB § 826 a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.b) Der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasst Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten sind und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft eingeleiteten Rechtsstreit oder ein gegen diese eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren mit Kosten belastet werden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen können.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Streitwert: bis 7.000 €

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand