Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. März 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. August 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
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