BGH - Urteil vom 08.03.2012
IX ZR 51/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; InsO § 134;
Fundstellen:
MDR 2012, 674
NJW 2012, 2099
WM 2012, 857
ZIP 2012, 984
ZInsO 2012, 830
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1447/10
LG Dresden, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3298/09

Sittenwidriger Vertrag bei grobem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Zusage einer monatlichen erfolgsunabhängigen Vergütung erheblicher Größenordnung für bloße Präsentation von Immobilien

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 51/11

DRsp Nr. 2012/8038

Sittenwidriger Vertrag bei grobem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Zusage einer monatlichen erfolgsunabhängigen Vergütung erheblicher Größenordnung für bloße Präsentation von Immobilien

Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien, die im Falle eines Erwerbs seitens der Wohnungsbaugenossenschaft durch Ausgabe von öffentlich geförderten Genossenschaftsanteilen vertrieben werden sollen, eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein. Unterliegt die Wirksamkeit eines Vertrages, der einem Dienstleister eine erfolgsunabhängige Vergütung gewährt, wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Wirksamkeitsbedenken, kann eine Schenkungsanfechtung ausscheiden, wenn der Dienstleister im Rahmen eines Vergleichs auf seine Forderung teilweise verzichtet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. März 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 13. August 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.