Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des H.-J. W. (nachfolgend: Gemeinschuldner), der eine Kunststoffverarbeitung betrieb. Dieser bekannte in notariellen Urkunden vom 24. und 25. April 1991, der Beklagten zusammen 411.061,93 DM zu schulden. Am 25. April 1991 schloß er mit der Beklagten eine Vereinbarung, in der es auszugsweise hieß:
§ 1: (Gemeinschuldner) tritt an Fa. W. (d.h. Beklagte) unwiderruflich ihre Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden von Anfangsbuchstaben A - Z zur Sicherung aller Ansprüche Fa. W. gegen (Gemeinschuldner) ab.
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