BGH - Urteil vom 16.03.1995
IX ZR 72/94
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 398 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1157
BB 1995, 947
DB 1995, 1459
DNotZ 1995, 886
DRsp I(128)213c
KTS 1995, 465
MDR 1996, 61
NJW 1995, 1668
WM 1995, 995
ZIP 1995, 630
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Bautzen,

Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem Konkurs des Zedenten

BGH, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen IX ZR 72/94

DRsp Nr. 1995/4197

Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem Konkurs des Zedenten

»Tritt ein Unternehmer, dessen baldiger Konkurs wahrscheinlich ist, sicherungshalber seine gesamten - auch künftigen - Kundenforderungen und damit sein letztes pfändbares Vermögen, ohne daß neue Mittel zugeführt wurden, an einen Gläubiger ab, so ist die Abtretung regelmäßig sittenwidrig, wenn dieser sich mindestens grob fahrlässig über die Erkenntnis der drohenden Insolvenz des Schuldners hinweggesetzt hat.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, § 398 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des H.-J. W. (nachfolgend: Gemeinschuldner), der eine Kunststoffverarbeitung betrieb. Dieser bekannte in notariellen Urkunden vom 24. und 25. April 1991, der Beklagten zusammen 411.061,93 DM zu schulden. Am 25. April 1991 schloß er mit der Beklagten eine Vereinbarung, in der es auszugsweise hieß:

§ 1: (Gemeinschuldner) tritt an Fa. W. (d.h. Beklagte) unwiderruflich ihre Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden von Anfangsbuchstaben A - Z zur Sicherung aller Ansprüche Fa. W. gegen (Gemeinschuldner) ab.