OLG Celle - Beschluss vom 06.03.2006
3 U 26/06
Normen:
BGB § 133 § 138 Abs. 1 § 157 § 488 ; InsO § 286 § 309 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1243
MDR 2006, 1243
OLGReport-Celle 2006, 444
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 159/05

Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für eine Darlehensforderung

OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 3 U 26/06

DRsp Nr. 2007/18897

Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für eine Darlehensforderung

»1. Die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen.2. Zu den Anforderungen an eine zu stellende Prognose im Falle der Mithaftung eines nahen Angehörigen. § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO macht eine Prognose nicht von vornherein entbehrlich. «

Normenkette:

BGB § 133 § 138 Abs. 1 § 157 § 488 ; InsO § 286 § 309 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte aus einem bei ihr geführten Kredit- und Girokonto keine Ansprüche gegen die Klägerin hat.

Der frühere Lebensgefährte der Klägerin, B., unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Unter dem 18. Juli 2002 unterzeichnete die Klägerin neben B. einen "Ergänzungsantrag" zum Girokonto als "2. Kontoinhaber" (Anlage B 1). Am gleichen Tag unterzeichneten die Klägerin und B. einen Kreditvertrag (K 2) im Folgejahr einen weiteren Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von 8.455,50 EUR (K 3).