BGH - Urteil vom 19.03.1998
IX ZR 22/97
Normen:
BGB § 138 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; KO § 37 ;
Fundstellen:
AG 1998, 342
BB 1998, 1966
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Kreditversicherung 1
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Sicherheitenpoolvertrag 1
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Sicherheitenpoolvertrag 2
BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sicherstellung 1
BGHR KO § 37 Mittelbare Zuwendung 1
BGHZ 138, 291
DB 1998, 1123
DRsp I(111)246a-b
DZWIR 1998, 368
InVo 1998, 219
JuS 1998, 949
KTS 1998, 445
NJW 1998, 2592
NZG 1998, 427
VIZ 1998, 389
WM 1998, 1848
WM 1998, 968
ZIP 1998, 793
ZInsO 1998, 90
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung eines Sicherheitenpoolvertrages; Entgeltlichkeit der Sicherstellung einer fremden Schuld

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen IX ZR 22/97

DRsp Nr. 1998/7437

Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung eines Sicherheitenpoolvertrages; Entgeltlichkeit der Sicherstellung einer fremden Schuld

»a) Besichert eine GmbH einen ihrer Muttergesellschaft gewährten Kredit, ist das Sicherungsgeschäft nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die GmbH danach nicht mehr genügend freies Vermögen hat, um ihre Gläubiger zu befriedigen. b) Ein Sicherheitenpoolvertrag, in dem Gläubiger und Schuldner eine Ausweitung des Sicherungsgegenstands vereinbaren, kann auch dann der Absichtsanfechtung unterliegen, wenn der durch eine Konzernklausel festgelegte Sicherungszweck nicht verändert wird. c) Tritt ein selbständiges Unternehmen einem Sicherheitenpoolvertrag erst bei, nachdem einem anderen Poolmitglied der Kredit, der durch den Poolvertrag gesichert werden sollte, bereits ausgereicht war, kann der Beitritt gleichwohl anfechtungsrechtlich ein Bargeschäft darstellen, wenn das beitretende Unternehmen keine Wahl hatte, ob es dem Pool beitrat, weil es vom Kreditnehmer beherrscht wurde und der Poolvertrag den Beitritt voraussetzte.