BGH - Urteil vom 21.03.1997
V ZR 355/95
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Verfügungsgeschäft 1
DB 1997, 1511
DNotZ 1997, 707
DRsp I(111)235c
InVo 1997, 258
KTS 1997, 516
MDR 1997, 630
WM 1997, 1155
ZIP 1997, 931
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise

BGH, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen V ZR 355/95

DRsp Nr. 1997/4328

Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise

»Besondere Umstände des Geschäfts können dem Rückschluß von einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten entgegenstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Vertragsparteien bei schwieriger Bewertungssituation (hier: Mietwohngrundstücke in den neuen Ländern) zur Bestimmung des Kaufpreises ein Verkehrswertgutachten eingeholt haben, das erkennbar nicht grob unrichtig ist, und der Verkauf durch einen geschäftserfahrenen Konkursverwalter erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der Rentengutsgesellschaft Merseburg eGmbH, die unter anderem Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemarkung Leuna und eines in der Gemarkung Kötzschau war. Der vor ihm tätige Konkursverwalter unterbreitete der Beklagten ein notarielles Kaufangebot vom 14. Februar 1992 über zahlreiche Grundstücke der Gemeinschuldnerin, darunter auch die genannten, das diese mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 1992 annahm. Sie zahlte den Kaufpreis und wurde nach Eintragung von Auflassungsvormerkungen als Eigentümerin der genannten Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.