Der Kläger ist Verwalter im Konkurs der Rentengutsgesellschaft Merseburg eGmbH, die unter anderem Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemarkung Leuna und eines in der Gemarkung Kötzschau war. Der vor ihm tätige Konkursverwalter unterbreitete der Beklagten ein notarielles Kaufangebot vom 14. Februar 1992 über zahlreiche Grundstücke der Gemeinschuldnerin, darunter auch die genannten, das diese mit notarieller Urkunde vom 19. Juni 1992 annahm. Sie zahlte den Kaufpreis und wurde nach Eintragung von Auflassungsvormerkungen als Eigentümerin der genannten Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
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