Autor: Lissner |
In der Regel wird der RA den Schuldner sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach §§ 306 ff. InsO vertreten. Für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhält der RA eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3313 VV- RVG, unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger den Eröffnungsantrag gestellt hat (vgl. Teil 3/6.1.1).
Soweit der RA auftragsgemäß auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (§§ 306 - 310 InsO) tätig ist, erhöht sich die gem. Nr. 3313 VV- RVG anfallende Gebühr nach Nr. 3315 VV- RVG von 1,0 auf 1,5.
Nicht geregelt ist allerdings der Gebührenanspruch des RA, wenn sich - theoretisch denkbar - seine Tätigkeit auftragsgemäß auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beschränkt. Nr. 3318 VV- RVG gilt hierfür nicht. Diese Vorschrift regelt die Tätigkeit in Bezug auf einen Insolvenzplan gem. §§ 217 ff. InsO. Man wird für diesen Fall die Differenz zwischen der 1,0- und 1,5-Verfahrensgebühr, also eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3313, 3315 VV- RVG, auch wenn es sich bei Nr. 3315 VV- RVG nicht um eine zusätzliche Gebühr handelt, ansetzen können.
Wegen des Gegenstandwerts kann auf die Ausführungen in Teil 3/6.1.2 verwiesen werden.
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