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Wie im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse zu liquidieren und Ansprüche der Masse zu verfolgen. Dabei hat der Verwalter ggf. Vorgaben der Gläubigerversammlung zu beachten. Für besonders bedeutsame Rechtshandlungen i.S.d. § 160 InsO hat der Verwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Gläubigerversammlung setzt sich aus den Nachlassgläubigern zusammen, deren Forderungen gegen den Nachlass als Insolvenzforderungen gelten. Nachlassgläubiger, deren Forderungen gem. § 324 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten, gehören nicht zur Gläubigerversammlung und sind innerhalb einer solchen Versammlung demnach auch nicht stimmberechtigt. Auch die reinen Erbengläubiger sind weder als Insolvenz- noch als Massegläubiger in das Verfahren einzubeziehen.
Der Nachlassinsolvenzverwalter ist berechtigt, einen Erbschein sowie ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen (OLG Frankfurt v. 09.02.2021 – 21 W 151/20).
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