Nachlassinsolvenzverfahren

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Ablauf des eröffneten Verfahrens

Aufgaben des Verwalters und des Insolvenzgerichts

Aufgaben des Verwalters

Wie im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse zu liquidieren und Ansprüche der Masse zu verfolgen. Dabei hat der Verwalter ggf. Vorgaben der Gläubigerversammlung zu beachten. Für besonders bedeutsame Rechtshandlungen i.S.d. § 160 InsO hat der Verwalter die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Gläubigerversammlung setzt sich aus den Nachlassgläubigern zusammen, deren Forderungen gegen den Nachlass als Insolvenzforderungen gelten. Nachlassgläubiger, deren Forderungen gem. § 324 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten, gehören nicht zur Gläubigerversammlung und sind innerhalb einer solchen Versammlung demnach auch nicht stimmberechtigt. Auch die reinen Erbengläubiger sind weder als Insolvenz- noch als Massegläubiger in das Verfahren einzubeziehen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Der Nachlassinsolvenzverwalter ist berechtigt, einen Erbschein sowie ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen (OLG Frankfurt v. 09.02.2021 - 21 W 151/20).

Einzug von Forderungen

Wie im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren ist es auch im Nachlassinsolvenzverfahren Aufgabe des Verwalters, die offenen Forderungen des Nachlasses zugunsten der Masse einzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche des Nachlasses gegen den/die Erben. Für die Geltendmachung von Vermögenswerten, an denen Absonderungsrechte bestehen, gelten die allgemeinen Vorschriften. Danach ist z.B. der Nachlassinsolvenzverwalter gem. § 166 Abs. 2 InsO berechtigt, die vom Verstorbenen zur Kreditsicherung abgetretenen Forderungen einzuziehen (KG v. 13.08.2001 - 12 U 5843/00).

Aufgaben des Insolvenzgerichts

Das Insolvenzgericht hat einen allgemeinen und ggf. einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen, in denen die beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen erörtert werden. Es ist eine Insolvenztabelle anzulegen und fortzuführen.

Besonderheiten bei Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren

Wird ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund des Todes des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet, so ist diese Tatsache in entsprechender Anwendung des § 30 InsO durch das Insolvenzgericht zu veröffentlichen. Der eingesetzte Insolvenzverwalter bleibt im Amt.

Geltendmachung von Insolvenzforderungen

Umfang der Insolvenzforderungen

Im Nachlassinsolvenzverfahren können nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden (§ 325 InsO). Sie stellen regelmäßig Insolvenzforderungen i.S.d. einschlägigen allgemeinen Vorschriften dar. Als Nachlassverbindlichkeiten gelten gem. § 1967 Abs. 2 BGB neben den Erblasserschulden auch die Erbfallschulden, d.h. diejenigen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund des Erbfalls ergeben haben. Soweit es sich dabei z.B. um die Beerdigungskosten handelt, die gem. § 1968 BGB der Erbe zu tragen hat, stellen diese im Nachlassinsolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten gem. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Das Gleiche gilt für die im Rahmen einer Todeserklärung entstehenden Kosten, die Masseverbindlichkeiten nach § 324 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.

Übergeleitetes Nachlassinsolvenzverfahren

Wird ein eröffnetes Verfahren mit dem Tod des Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet, so stellen die zwischen der Verfahrenseröffnung und dem Tod des Schuldners begründeten Ansprüche Neuverbindlichkeiten dar, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, für die aber umgekehrt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO oder die Vorschrift des § 87 InsO nicht gilt (BGH v. 26.09.2013 - IX ZR 3/13; OLG München v. 28.04.2014 - 31 Wx 5/14).

Ansprüche gegen den Erben

Eigenschulden des Erben sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zugleich Nachlassverbindlichkeiten sind (sog. Nachlasserbenschulden). Dies gilt z.B. für solche Ansprüche, die der Erbe im eigenen Namen eingegangen ist, die aber letztlich der Abwicklung des Nachlasses dienten.

Ansprüche des Erben

Umgekehrt kann der Erbe die ihm gegen den Erblasser zustehenden Forderungen als Insolvenzforderung geltend machen (§ 326 Abs. 1 InsO). Darunter fallen auch solche Forderungen, die gem. § 1979 BGB auf den Erben übergegangen sind, weil er sie aus eigenen Mittel berichtigt hat.

Forderungsanmeldung

Die Insolvenzforderungen sind beim Insolvenzverwalter anzumelden. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 174 ff. InsO. Der Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen.

Nachrangige Verbindlichkeiten

Die in § 327 InsO aufgelisteten Verbindlichkeiten stellen im Nachlassinsolvenzverfahren nachrangige Insolvenzforderungen dar, die noch nach den in § 39 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten rangieren. Sie können nur dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu ausdrücklich aufgefordert hat (§ 174 Abs. 3 InsO).