BGH - Beschluss vom 12.03.2020
IX ZB 68/18
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 426
MDR 2020, 622
NZI 2020, 445
WM 2020, 751
ZIP 2020, 778
ZInsO 2020, 891
ZInsO 2023, 1516
ZVI 2020, 318
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen InsO IN 144/04
LG Kaiserslautern, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 102/18

Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags als unzulässig durch Richten des Beschwerdeantrags ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung

BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen IX ZB 68/18

DRsp Nr. 2020/4897

Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags als unzulässig durch Richten des Beschwerdeantrags ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 2;

Gründe

I.