OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2022
12 W 17/22
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 38/22

Sofortige Beschwerde gegen den ein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden BeschlussBestellung einer inhabilen Person als GeschäftsführerHaftungstatbestand für Auswahlverschulden von GesellschafternExistenzvernichtender Eingriff eines Gesellschafters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen 12 W 17/22

DRsp Nr. 2023/923

Sofortige Beschwerde gegen den ein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss Bestellung einer inhabilen Person als Geschäftsführer Haftungstatbestand für Auswahlverschulden von Gesellschaftern Existenzvernichtender Eingriff eines Gesellschafters

1. Allein die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Gesellschafter die Geschäftsanteile gegen ein Entgelt treuhänderisch für eine andere, nicht genannte Person hält, und auf deren Weisung einen Geschäftsführer einsetzt, dessen Qualifikation er nicht überprüft hat, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gesellschaft oder (künftiger) Gesellschaftsgläubiger dar.2. § 6 Abs. 5 GmbHG enthält einen eigenen Haftungstatbestand für Auswahlverschulden der Gesellschafter, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig einer inhabilen Person (§ 6 Abs. 2 GmbHG) die Führung der Geschäfte überlassen. Abgesehen von § 6 Abs. 5 GmbHG haften die Gesellschafter - bis zur Grenze des § 826 BGB - auch nicht, wenn sie einen unzuverlässigen und/oder fachlich nicht geeigneten Geschäftsführer bestellen, dieser seine Leitungspflichten verletzt und der Gesellschaft hierdurch Schaden entstanden ist.