BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 23/14
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 63; InsVV § 8; InsVV § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1922
DZWIR 2017, 76
DZWIR 27, 76
NJW 2016, 8
NZI 2016, 5
NZI 2016, 889
WM 2016, 1608
ZIP 2016, 1599
ZIP 2016, 61
ZInsO 2016, 1645
ZVI 2016, 455
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 1080/11
LG Wuppertal, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 53/14

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters; Beantragung der Festsetzung der Vergütung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter; Gewährung oder Ablehnung eines Vorschusses

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 23/14

DRsp Nr. 2016/13670

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters; Beantragung der Festsetzung der Vergütung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter; Gewährung oder Ablehnung eines Vorschusses

InsVV § 8 a) Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.b) Eine Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Vergütungsfestsetzungsbegehrens betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung über eine unselbständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. März 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.034,85 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 63; InsVV § 8; InsVV § 11 Abs. 1;