OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.05.2021
12 W 3/21
Normen:
InsO § 143 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 730
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 514 IK 190/16
LG Düsseldorf, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 195/18

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHBewilligung einer Löschung im GrundbuchBegriff des Sonderrechtsnachfolgers im InsolvenzrechtAnfechtbar begründetes Mitbenutzungsrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 12 W 3/21

DRsp Nr. 2021/11852

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH Bewilligung einer Löschung im Grundbuch Begriff des Sonderrechtsnachfolgers im Insolvenzrecht Anfechtbar begründetes Mitbenutzungsrecht

1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO setzt nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird.2. Hat der Schuldner seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an den anderen Miteigentümer anfechtbar übertragen und räumt dieser ihm sodann ein Mitbenutzungsrecht am gesamten Grundbesitz ein (§ 1090), so ist der Schuldner hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts als Rechtsnachfolger anzusehen, weil erst die Übertragung seines Miteigentumsanteils die Belastung des gesamten Grundstücks ermöglicht hat.3. Das zugunsten des Schuldners anfechtbar begründete Mitbenutzungsrecht erlischt wegen § 889 BGB nicht schon bei Rückübereignung des Miteigentumsanteils an diesen. Vielmehr bedarf es seiner rechtsgeschäftlichen Aufhebung gemäß § 875 BGB.

Tenor