OLG Dresden - Beschluss vom 21.06.2000
7 W 0951/00
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 377
KTS 2000, 605
OLGR-Dresden 2001, 22
OLGReport-Dresden 2001, 22
ZIP 2000, 1303
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 3395/00

Sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren - Abweichung von tragender Rechtsauffassung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 7 W 0951/00

DRsp Nr. 2001/6449

Sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren - Abweichung von tragender Rechtsauffassung

»1. Die in § 7 Abs. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes - zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt - geklärt werden sollen.2. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Gläubiger gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes mit Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 20.04.2000 (Az: 93 IN 1636/99).