Die Parteien sind Gesellschafter der A. -Moden Handelsgesellschaft mbH. Zu deren Geschäftsführern wurden bei ihrer Gründung im Jahre 1989 der Beklagte zu 1 und Rechtsanwalt B. bestellt. Ersterer erklärte mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 die Niederlegung seines Geschäftsführeramts. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, daß - auch - Rechtsanwalt B. nicht mehr Geschäftsführer sei, weil er sein Amt am 6. März 1990, spätestens aber im Oktober 1990 ebenfalls niedergelegt habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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