OLG Koblenz - Beschluss vom 08.06.2005
6 W 275/05
Normen:
ZPO § 93 ; InsO § 133 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 802
ZInsO 2005, 938
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 308/04

Sofortiges Anerkenntnis im Insolvenzanfechtungsprozess

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 6 W 275/05

DRsp Nr. 2006/10430

Sofortiges Anerkenntnis im Insolvenzanfechtungsprozess

1. Der beklagte Schuldner hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn ihm der Insolvenzverwalter vorprozessual nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen für eine geforderte Leistung mitgeteilt hat. 2. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S. von § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn dieses erfolgt, nachdem der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts seinen Vortrag ergänzt und die Klage damit schlüssig gemacht hat.

Normenkette:

ZPO § 93 ; InsO § 133 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beklagte wendet sich dagegen, dass ihr nach einem Anerkenntnis der auf eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 99 Abs. 2 ZPO und in zulässiger Weise eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last, weil die Beklagte den eingeklagten Anspruch sofort anerkannt hat und durch ihr Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (§ 93 ZPO).

Die Beklagte hat das Anerkenntnis sofort i. S. von § 93 ZPO abgegeben. Denn nachdem der Kläger seine Forderung erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2004 schlüssig dargetan hatte, hat sie die Klageforderung in dem darauf folgenden Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 anerkannt.