Die Beklagte wendet sich dagegen, dass ihr nach einem Anerkenntnis der auf eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 99 Abs. 2 ZPO und in zulässiger Weise eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last, weil die Beklagte den eingeklagten Anspruch sofort anerkannt hat und durch ihr Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (§ 93 ZPO).
Die Beklagte hat das Anerkenntnis sofort i. S. von § 93 ZPO abgegeben. Denn nachdem der Kläger seine Forderung erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2004 schlüssig dargetan hatte, hat sie die Klageforderung in dem darauf folgenden Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2005 anerkannt.
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