BAG - Urteil vom 04.11.2004
2 AZR 96/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 3a, Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 236
DB 2005, 1227
NZA 2005, 656
ZIP 2005, 1615
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 607/03
ArbG Bayreuth, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1143/02

Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG - Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Nach § 15 Abs. 3a KSchG geschützter Einladender zur Wahlversammlung; Wahlinitiator; Frage der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 KSchG auf Wahlinitiatoren; Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsabteilung

BAG, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 96/04

DRsp Nr. 2005/5824

Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG - Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung; Nach § 15 Abs. 3a KSchG geschützter Einladender zur Wahlversammlung; Wahlinitiator; Frage der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 KSchG auf Wahlinitiatoren; Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsabteilung

Orientierungssätze: 1. Auch Wahlinitiatoren, die nach § 15 Abs. 3a KSchG Sonderkündigungsschutz genießen, kann im Fall der Betriebsstilllegung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden. 2. Die Nichterwähnung von § 15 Abs. 3a KSchG in § 15 Abs. 4 KSchG steht dem nicht im Wege. Sie beruht auf einem Redaktionsversehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 15 Abs. 3a, Abs. 4, 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend.

Der Kläger trat 1980 in die Dienste der Beklagten, die in mehreren süddeutschen Städten Modehäuser betreibt. Er war zuletzt Leiter der Dekorationsabteilung in B.

Die Beklagte entschloss sich im Juli 2002, ua. das Modehaus in B zum 31. Dezember 2002 zu schließen.