Sonstige Absonderungsberechtigte

Autor: Mai

Weitere in § 51 InsO genannte Berechtigte

Absonderungsberechtigte

Neben den in § 51 Nr. 1 InsO genannten Sicherungsgläubigern sind absonderungsberechtigt

die Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben (z.B. §§ 670, 675, 1000, 2022 BGB), soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt (§ 51 Nr. 2 InsO, entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO); weitere Voraussetzung für eine abgesonderte Befriedigung ist, dass der Gläubiger vor Verfahrenseröffnung Besitz an der Sache erlangte und sie noch weiter besitzt; die Vorschrift ist nur auf solche Verwendungen anwendbar, die auf bewegliche Sachen getätigt wurden (BGH v. 23.05.2003 – V ZR 279/02);

die Gläubiger, denen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen i.S.d. §§ 369372 HGB zusteht (§ 51 Nr. 3 InsO, entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 4 KO); Voraussetzung ist, dass Gläubiger und Schuldner Kaufleute i.S.d. §§ 1 ff. HGB sind und zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Zurückbehaltungsrechts vorliegen, somit insbesondere auch die Forderung bereits fällig ist (§ 369 HGB);

Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen (§ 51 Nr. 4 InsO, entspricht § Abs. Nr. 1 ; vgl. § ).