OLG Celle - Urteil vom 06.07.2006
6 U 29/06
Normen:
InsO § 55 ; BGB § 816 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 847
ZInsO 2006, 1108
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 240/05

Sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Nr. 1 InsO

OLG Celle, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 6 U 29/06

DRsp Nr. 2006/21900

Sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Nr. 1 InsO

»1. Die Veräußerung von Vorbehaltsware und Einziehung abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter kann eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Nr. 1 InsO und nicht nur eine Insolvenzforderung begründen. 2. Dies setzt aber voraus, dass durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit begründet worden ist. 3. Insoweit trifft den jeweiligen Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Handlung des Insolvenzverwalters - und zwar dafür, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entweder Eigentum der Klägerin verarbeitet und veräußert oder eine der Klägerin zustehende Forderung eingezogen hat.«

Normenkette:

InsO § 55 ; BGB § 816 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Vorabbefriedigung aus der Insolvenzmasse.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 48 S. 2 InsO.