BGH - Urteil vom 09.10.2014
IX ZR 140/11
Normen:
InsO § 71; InsO § 92;
Fundstellen:
BB 2014, 2753
DB 2014, 7
DZWIR 2015, 185
DZWIR 25, 185
NZI 2014, 6
WM 2014, 2177
ZIP 2014, 2242
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 329/08
OLG Celle, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 152/10

Sorgfältige Auswahl der Prüfer von Geldverkehr und-bestand durch den Gläubigerausschuss

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen IX ZR 140/11

DRsp Nr. 2014/16763

Sorgfältige Auswahl der Prüfer von Geldverkehr und-bestand durch den Gläubigerausschuss

a) Im Hinblick auf die Prüfung von Geldverkehr und -bestand besteht die Pflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses darin, eine mit der Prüfung zu betrauende Person sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.b) In welchen zeitlichen Abständen der Gläubigerausschuss Geldverkehr und bestand des Insolvenzverwalters prüfen muss, ist eine tatrichterlicher Würdigung unterliegende Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls; erforderlich ist jedenfalls der unverzügliche Beginn der Prüfung nach Übernahme des Amts.c) Geldverkehr und -bestand sind so zu prüfen, dass eine zuverlässige Beurteilung des Verwalterhandelns möglich ist.d) Hat die Gläubigerversammlung die Hinterlegungs- und Betriebskonten bestimmt, die der Verwalter zu führen hat, darf dieser hiervon nicht abweichen; der Gläubigerausschuss darf eine Abweichung nicht dulden.e) Grundsätzlich streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung nicht wagt, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94, 98).