BGH - Urteil vom 11.07.1984
IVa ZR 23/83
Normen:
BGB §§ 1979, 1985 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)63b-c
FamRZ 1984, 1004
NJW 1985, 140
Rpfleger 1984, 416
VersR 1984, 970
WM 1984, 1257
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Sorgfaltspflichten des Nachlaßverwalters bei Zahlungen an Nachlaßgläubiger

BGH, Urteil vom 11.07.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 23/83

DRsp Nr. 1992/4817

Sorgfaltspflichten des Nachlaßverwalters bei Zahlungen an Nachlaßgläubiger

»a) Vor einer Zahlung an Nachlaßgläubiger muß der Nachlaßverwalter sorgfältig prüfen, einerseits welche Nachlaßverbindlichkeiten vorhanden sind und noch entstehen können, sowie andererseits welche Aktiva zum Nachlaß gehören und welchen Erlös er aus deren Verwertung erlangen wird. Ohne ein solches Vorgehen darf er nicht von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen. b) Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die dazu geführt haben sollen, daß Zulänglichkeit angenommen werden durfte, trägt der Nachlaßverwalter.«

Normenkette:

BGB §§ 1979, 1985 ;

Tatbestand: