LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.06.2005
7 Sa 244/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3055/04

Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur grob fehlerhaften Gruppenbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 244/05

DRsp Nr. 2006/1843

Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - Darlegungslast des Arbeitnehmers zur grob fehlerhaften Gruppenbildung

1. Ist der gekündigte Arbeitnehmer in der Namensliste des Interessenausgleichs namentlich genannt, kann die Sozialauswahl nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; dabei bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst, vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fehler hin überprüft.2. Grob fehlerhaft im Sinne der gesetzlichen Regelung ist eine Sozialauswahl dann, wenn ein evidenter Fehler vorliegt und der Interessenausgleich, insbesondere bei der Gewichtung der Auswahlkriterien, jede Ausgewogenheit vermissen lässt.3. Eine Differenzierung zwischen Mitarbeitern mit verschiedenen Qualifikationsgraden ist regelmäßig sachgerecht; da der Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung für die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl und damit der Gruppenbildung darlegungs- und beweispflichtig ist, liegt es an ihm, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen, warum er in die falsche Qualifikationsgruppe eingeordnet worden ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ;