LAG Düsseldorf, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 279/21
ArbG Düsseldorf, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5432/20
Soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Nachkündigungen bei Stilllegung des gesamten Flugbetriebs einer AirlineFlughafenstationen als Betriebe i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchGNachkündigungen an einer Flughafenstation als MassenentlassungenÖrtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die MassenentlassungsanzeigeAngabe des Zeitpunkts der beabsichtigten Kündigungen im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchGInformationscharakter des § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchGPrüfung des ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens nach Unionsrecht und nationalem Recht
BAG, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 15/22
DRsp Nr. 2023/1160
Soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Nachkündigungen bei Stilllegung des gesamten Flugbetriebs einer AirlineFlughafenstationen als Betriebe i.S.d. § 17 Abs. 1KSchGNachkündigungen an einer Flughafenstation als MassenentlassungenÖrtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die MassenentlassungsanzeigeAngabe des Zeitpunkts der beabsichtigten Kündigungen im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4KSchGInformationscharakter des § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchGPrüfung des ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens nach Unionsrecht und nationalem Recht
Leitet der Arbeitgeber entgegen § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG dem Betriebsrat keine Abschrift der Massenentlassungsanzeige zu, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Massenentlassung erklärten Kündigungen.Orientierungssätze:1. Die im Rahmen der Air-Berlin-Insolvenz vom Insolvenzverwalter betreffend das Kabinenpersonal erklärten Nachkündigungen vom 27. August 2020 sind wirksam, soweit dem nicht besondere Umstände des Einzelfalls entgegenstehen. Die Kündigungen sind wegen der bereits vollzogenen Stilllegung des gesamten Flugbetriebs sozial gerechtfertigt (Rn. 32 ff.).
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