LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2022
5 Sa 315/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 69/21

Soziale Rechtfertigung der Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund eines Interessenausgleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 315/21

DRsp Nr. 2022/15537

Soziale Rechtfertigung der Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund eines Interessenausgleichs

1. Bei namentlicher Benennung eines Arbeitnehmers in der Namensliste des Interessenausgleichs wird gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist. 2. Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich nicht nur auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten des auf der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen, sondern umfasst auch die Vermutung, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu veränderten Bedingungen im Beschäftigungsbetrieb nicht möglich ist. 3. Die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer kann gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22. Juli 2021, Az. 6 Ca 69/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.