BSG - Urteil vom 29.01.2001
B 7 AL 62/99 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt. 2 § 117 Abs. 2 S. 4 ; SGB III § 143a ;
Fundstellen:
AuA 2002, 232
BSGE 87, 250
DB 2001, 485
NZA-RR 2002, 441
NZS 2001, 552
ZInsO 2001, 871
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 Ar 71/98 - 13.07.1999,
SG Koblenz, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ar 218/97

Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

BSG, Urteil vom 29.01.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 62/99 R

DRsp Nr. 2001/12807

Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Die aus einem Sozialplan gezahlte Abfindung kann zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, wenn ein Arbeitnehmer nur noch für den Fall ordentlich kündbar ist, wenn ein für ihn geltender Sozialplan vorliegt und der Sozialplan für ihn eine Abfindung vorsieht. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Wenn ohne die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen des Sozialplans zugleich die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten, so wäre die in diesem Fall einzuhaltende einjährige Kündigungsfrist des § 117 Abs. 2 S. 4 AFG teleologisch auf die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu reduzieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt. 2 § 117 Abs. 2 S. 4 ; SGB III § 143a ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Sozialplans gewährte Abfindung nach § 117 Abs 2 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zum Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. April bis 20. Mai 1997 führt.