LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2014
2 Sa 1652/13
Normen:
InsO § 123 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2015, 193
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 80/13

Sozialplanabfindungsansprüche und Insolvenz und FeststellungsklageAusschluss von Sozialplanabfindungsansprüchen bei Ablehnung von WechselSofortiger Wechsel in Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1652/13

DRsp Nr. 2014/17901

Sozialplanabfindungsansprüche und Insolvenz und Feststellungsklage Ausschluss von Sozialplanabfindungsansprüchen bei Ablehnung von Wechsel Sofortiger Wechsel in Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft

1. Sozialplanabfindungsansprüche können in der Insolvenz des Arbeitgebers wegen § 123 Abs. 3 S. 2 InsO nur mit eigener Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist auch noch in der Berufungsinstanz nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.2. Der vollständige Ausschluss der Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungsansprüchen, die das sofortige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und den Wechsel in die Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck der sozialen des Sozialplanes ist es nicht, dem Insolvenzverwalter die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern und ihm Kosten durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu ersparen, so dass diese Umstände die die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Wechsels bzw. dessen Ablehnung sachlich nichtrechtfertigen können.

Tenor