BAG - Urteil vom 15.12.2016
8 AZR 612/15
Normen:
RL 2001/23/EG; GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 112a Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 3; BGB § 125 S. 1; BGB § 126; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 181; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 615a Abs. 6 S. 1; BGB § 623;
Fundstellen:
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 173

Sozialplanprivilegierung bei Neugründung eines BetriebsWiderspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangBeginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang bei fehlender Information über die SozialplanprivilegierungParallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 613/15 - v. 15.12.2016

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 612/15

DRsp Nr. 2017/6415

Sozialplanprivilegierung bei Neugründung eines Betriebs Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang bei fehlender Information über die Sozialplanprivilegierung Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 613/15 - v. 15.12.2016

1. Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird. 2. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen. Orientierungssätze: 1. Die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt. 2. Die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ausgerichtet. Sie soll den Arbeitnehmern eine ausreichende Wissensgrundlage verschaffen, um eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen wollen.