EuGH - Urteil vom 16.12.1999
Rs C-198/98
Normen:
Richtlinie 80/987/EWG;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu EWG-Richtlinie Nr. 80/987
DB 2000, 280
KTS 2000, 263
NZA 2000, 995
NZI 2000, 583 L
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2000, 89
ZInsO 2000, 173

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Zuständige Garantieeinrichtung - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und dort seine Tätigkeit in einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausübt, über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Zuständigkeit der Einrichtung des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeuebt wird;

EuGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen Rs C-198/98

DRsp Nr. 2006/12291

Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Zuständige Garantieeinrichtung - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und dort seine Tätigkeit in einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausübt, über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Zuständigkeit der Einrichtung des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeuebt wird;

»Haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in einer dort bestehenden Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausgeuebt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat und in dem das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde, so ist die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Befriedigung der Ansprüche dieser Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeuebt haben.«

Normenkette:

Richtlinie 80/987/EWG;

Entscheidungsgründe: