EuGH - Urteil vom 10.07.1997
Rs C-94/95
Normen:
Richtlinie EWG/80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23);
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 87/987
EWiR 1998, 229
EuGH Slg. 1997, I-3969
EuGRZ 1997, 317
EuZW 1997, 534
IStR 1997, 672
KTS 1998, 71
NJW 1997, 2588
NZA 1997, 985
ZIP 1997, 1663
ZfSH/SGB 1997, 615
Vorinstanzen:
Pretura circondariale Bassano del Grappa (Italien) - Beschlüsse vom 21.03.95,

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung

EuGH, Urteil vom 10.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-94/95 - Aktenzeichen Rs C-95/95

DRsp Nr. 2004/10486

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung

[Danila Bonifaci u. a. (C-94/95), Wanda Berto u. a. (C-95/95) gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)] Die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlaubt dann die Behebung der Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, wenn die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darauf zu achten, daß der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht das Vorliegen zusätzlicher Einbußen dartun, die ihnen dadurch entstanden sind, daß sie nicht rechtzeitig in den Genuß der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese wären sie ebenfalls zu entschädigen.