EuGH - Urteil vom 10.07.1997
Rs C-261/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 5 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 43
EWiR 1998, 217
EuGH Slg. 1997, I-4025
EuGRZ 1997, 325
EuZW 1997, 538
IStR 1997, 672
KTS 1998, 71
NJW 1997, 2588
NZA 1997, 1041
ZIP 1997, 1666
Vorinstanzen:
Pretura circondariale Frosinone (Italien) - Beschluß vom 27.06.1995,

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung - Ausschlußfrist

EuGH, Urteil vom 10.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-261/95

DRsp Nr. 2004/10513

Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung - Ausschlußfrist

[Rosalba Palmisani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale [INPS]] Es vestößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand, wenn ein Mitgliedstaat für die Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers entstandenen Schadens eine Ausschlußfrist von einem Jahr nach der Umsetzung in sein nationales Recht vorschreibt, sofern diese Verfahrensvorschrift nicht weniger günstig ist als Vorschriften, die für ähnliche Klagen innerstaatlicher Art gelten.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 5 ;

Gründe:

[01] Die Pretura circondariale Frosinone hat mit Beschluß vom 27. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 EG-Vertrag und des Grundsatzes der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch einen dem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.