EuGH - Urteil vom 12.10.2000
Rs C-480/98
Normen:
Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15);
Fundstellen:
DZWIR 2001, 421
KTS 2001, 125
NZI 2000, 581
ZIP 2000, 1938
ZInsO 2000, 597

Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe

EuGH, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen Rs C-480/98

DRsp Nr. 2004/10575

Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe

[Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften] Die Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger wird für nichtig erklärt, soweit sie in die zurückzufordernden Beihilfebeträge Zinsen einbezieht, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Unternehmen Indosa und Cunosa von den vor dieser Eröffnung rechtswidrig vereinnahmten Beihilfen angefallen sind.

Normenkette:

Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15);

Gründe:

[01] Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 28. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte und Sachverhalt