BGH - Beschluss vom 12.12.2017
IX ZB 34/17
Normen:
EGInsO Art. 103f; ZPO § 544;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8071 IN 595/05
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 1518/17

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen IX ZB 34/17

DRsp Nr. 2018/1333

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 und auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103f; ZPO § 544;

Gründe

Die Sache ist durch Senatsbeschluss vom 19. September 2017 abschließend entschieden worden. Da die angegriffene Entscheidung nach dem 27. Oktober 2011 erlassen wurde, findet eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (Art. 103 f EGInsO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht mangels Einhaltung der Einlegungsfrist verworfen hat, sondern weil eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Prozesskostenhilfe kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gewährt werden.