BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZB 43/12
Normen:
InsO § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 635
DB 2013, 6
DStR 2013, 1388
MDR 2013, 490
NZI 2013, 342
WM 2013, 518
ZIP 2013, 525
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 460
ZInsO 2013, 563
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 65/12
AG Fulda, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IN 8/12

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Insolvenzgerichtes bzgl. eines Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 43/12

DRsp Nr. 2013/4038

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des Insolvenzgerichtes bzgl. eines Antrag auf Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 10. April 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Am 3. März 2012 hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 5. März 2012 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 hat die Schuldnerin beantragt,

ihr zu gestatten, mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters einen Massekredit zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes aufzunehmen, welcher im Falle der Eröffnung eine Masseverbindlichkeit darstellen solle.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt,

dem vorläufigen Sachwalter die Aufnahme des Massekredits zu gestatten. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre bisherigen Anträge weiter.