BGH - Beschluß vom 14.12.2005
IX ZB 54/04
Normen:
InsO § 34 Abs. 1, 2 § 6 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 239
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1618/04
AG München, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 945/03

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 54/04

DRsp Nr. 2006/195

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde ist gem.§ 6 InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschwerdegericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet und dabei die Bezeichnung des Schuldners abändert.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 1, 2 § 6 ;

Gründe: