LG München I, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1618/04
AG München, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 945/03
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluß vom 14.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 54/04
DRsp Nr. 2006/195
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Die Rechtsbeschwerde ist gem.§ 6InsO nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6InsO eröffnet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschwerdegericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet und dabei die Bezeichnung des Schuldners abändert.