Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschriften der §§ 7, 6 InsO gelten nicht. Der Schuldner hat Erinnerung gegen eine Vollstreckungshandlung der Gerichtsvollzieherin eingelegt (§ 766 ZPO), über die nach Nichtabhilfe das Landgericht gemäß § 793 ZPO entschieden hat.
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