BGH - Beschluß vom 12.09.2002
IX ZB 312/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hechingen,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

BGH, Beschluß vom 12.09.2002 - Aktenzeichen IX ZB 312/02

DRsp Nr. 2002/14769

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unstatthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts, die nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sind, kann der Bundesgerichtshof nur mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Dies gilt auch in Konkurssachen (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 = ZInsO 2002, 763). Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht (oder - hier nicht einschlägig - das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug) sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beides ist hier nicht der Fall.

Im übrigen wären die Rechtsbeschwerden auch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie sind nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F.) beim Bundesgerichtshof und auch nicht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181) eingelegt worden.