BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZB 6/12
Normen:
InsO § 4; InsO § 5; InsO § 6; InsO § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 217
NZI 2012, 823
NZI 2012, 835
WM 2012, 1641
ZIP 2012, 1615
ZInsO 2012, 1472
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 218/11
LG Aachen, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 115/11

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens über den örtlichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 6/12

DRsp Nr. 2012/16087

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens über den örtlichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwere nicht statthaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Dezember 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 5; InsO § 6; InsO § 21 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht beantragt und hierzu ausgeführt, der Schuldner halte sich weiterhin im Gerichtsbezirk auf. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits seit Jahren nicht in Deutschland, sondern in Nordirland.