Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Dezember 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht beantragt und hierzu ausgeführt, der Schuldner halte sich weiterhin im Gerichtsbezirk auf. Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits seit Jahren nicht in Deutschland, sondern in Nordirland.
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