OLG Köln - Beschluss vom 26.01.2000
2 W 226/99
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 21 Abs. 2 § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)321b-d
DZWIR 2000, 203
OLGReport-Köln 2000, 412
ZIP 2000, 1221

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen vorläufige Postsperre im Eröffnungs-verfahren; Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer vorläufigen Maßnahme des Insolvenzgerichts; Überprüfung überholter gerichtlicher Entscheidungen

OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 226/99

DRsp Nr. 2004/1490

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen vorläufige Postsperre im Eröffnungs-verfahren; Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer vorläufigen Maßnahme des Insolvenzgerichts; Überprüfung überholter gerichtlicher Entscheidungen

»1. Auch gegen eine im Eröffnungsverfahren angeordnete vorläufige Postsperre ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegeben. 2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer vorläufigen, zeitlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzten Maßnahme entfällt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 3. Eine Überprüfung überholter gerichtlicher Entscheidungen mit dem Ziel der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsantrag) ist der Insolvenz- und der Zivilprozessordnung fremd.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 21 Abs. 2 § 99 Abs. 1 ;

Hinweise: