OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.03.2000
3 W 50/00
Normen:
InsO § 4 § 6 § 7 ; ZPO § 46 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1214
NJW-RR 2000, 864
OLGReport-Zweibrücken 2000, 326
RPfleger 2000, 264
ZIP 2000, 1400
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 7/00
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 59/99

Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die Ablehnung eines Rechtspflegers; Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Insolvenzverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 50/00

DRsp Nr. 2000/6525

Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die Ablehnung eines Rechtspflegers; Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Insolvenzverfahren

»1. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist jedenfalls in Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht.2. Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechtes wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können.«

Normenkette:

InsO § 4 § 6 § 7 ; ZPO § 46 ;

Gründe:

I.